Die neue Satzung und die neuen Vereinsordnungen vom 15.12.2023 - Die Abstimmung erfolgt in der Jahreshauptversammlung 2024

Satzung - 21.03.2014

§ 1 Name, Sitz, Zweck

  • (1) Der am 15. Oktober 1912 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Soltau von 1912 e.V.“ und hat seinen Sitz in Soltau. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • (2) Zweck des Vereins ist Förderung des Sports.
  • (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
  • (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • (5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (auch als Zeitvergütung) nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  • (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 2 Geschäftsjahr, Vereinsfarben, Sportliche Aufgaben

  • (1) Der Verein ist in das Register des Amtsgerichtes in Soltau eingetragen. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Die Farben sind die Soltauer Stadtfarben “Gelb – Blau”.
  • (2) Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung der Leibesübungen. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

§ 3 Gliederung des Vereins

  • Der Verein gliedert sich in so viele Abteilungen, wie Sportarten betrieben werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

  • Der Verein gehört dem Sportbund Heidekreis e.V. im Landessportbund Niedersachsen e.V. als Mitglied an. Er ist weiter Mitglied derjenigen Sport-Landesverbände in Niedersachsen, die für die im Verein bestehenden Sparten zuständig sind.

§ 5 Mitgliedschaft

  • (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  • (2) Soweit der Verein sportliche Betätigung in Form von Kursangeboten anbietet, werden die Kursteilnehmer, soweit sie noch nicht Vereinsmitglieder sind, durch ordnungsgemäße Kursanmeldung und Zahlung des Kursbeitrages zu Kurzzeitmitgliedern des Vereins. Die Kurzmitgliedschaft endet automatisch nach Beendigung des Kurses oder Abschluss des Kursangebotes. Während der Kurzzeitmitgliedschaft haben die Kurzzeitmitglieder die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten der ordentlichen sonstigen Vereinsmitglieder.
  • (3) Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
  • (4) Personen, die sich um den Sport oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Aufnahme als Mitglied

  • (1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist unter Angabe von Name, Vorname, Geburtstag, Bankverbindung sowie Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Aufnahmeanträgen von Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
  • (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder des Vereins haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Jugendliche haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres aktives Wahlrecht. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  • (1) Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr. Die jeweilige Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Gesamtvorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren. Sollte es bei den Zahlungen der Mitgliedsbeiträge zu Unregelmäßigkeiten kommen, wird pro zusätzlicher Erinnerung eine Gebühr erhoben.
  • (2) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage in Form von Geldleistungen (max. 150 Euro) oder Sachleistungen (Handdienste max. 20 Stunden) bestimmen. Die Mitgliederversammlung kann den Kreis der zahlungs- oder leistungs-pflichtigen Mitglieder festlegen.

§ 9 Verlust der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Soweit Vereinsmitglieder ihren satzungsgemäßen Pflichten, insbesondere der Beitragszahlungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, endet die Mitgliedschaft automatisch am Ende des Zeitraumes, für den der satzungsgemäße Beitrag hätte gezahlt werden müssen und auch nach Zahlungsaufforderung nicht ordnungsgemäß gezahlt worden ist. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Die Verpflichtung, den Beitrag bis zur Beendigung der Mitgliedschaft ordnungsgemäß zu zahlen, wird davon nicht berührt.
  • (2) Die Austrittserklärung ist schriftlich und unter Rückgabe der Mitgliedskarte bei Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende an den Vorstand zu richten.
  • (3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsorgane.
    2. Bei schweren Verstößen gegen die Vereinsinteressen, bei unsportlichem Verhalten oder wegen unehrenhafter Handlungen.
  • (4) Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich beim Vorstand Beschwerde eingereicht werden. Über die Beschwerde entscheidet der Ältestenrat nach Anhörung des Beschwerdeführenden endgültig.

§ 10 Organe des Vereins

  • (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand sowie der Ältestenrat. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Verwaltungsobmann.
  • (2) Der 1. Vorsitzende wird für die Dauer von drei Jahren, die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl. Dem Gesamtvorstand gehören die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an.
    Es treten hinzu:
    1. der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit,der Pressewart,der Sozialwartdie Leiter aller Abteilungen.
    2. Aus den Abteilungen kann im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand jeweils ein Jugendvertreter mit Sitz und Stimme in den Gesamtvorstand entsandt werden.
  • (3) Diese Mitglieder des Gesamtvorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl. Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens fünf Jahre angehören und über vierzig Jahre alt sein müssen. Er wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist zuständig als Berufungsinstanz §§ 9 und 14. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl. Er kann auch von Mitgliedern zur Schlichtung interner Streitigkeiten angerufen werden. Der Ältestenrat wählt seinen Obmann selbst. Mitglieder des Gesamtvorstandes können dem Ältestenrat nicht angehören.
  • (4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind be-rechtigt der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zwei von Ihnen gemeinsam.
  • (5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vereinsführung, soweit erforderlich im Benehmen mit den Mitgliedern des Gesamtvorstandes.
  • (6) Auf der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand für den gesamten Geschäftsbereich einen Rechenschaftsbericht zu geben. Der geschäftsführende Vorstand sowie der Gesamtvorstand und Ältestenrat entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweils amtierenden Vorsitzenden. Die Sitzungen der beiden Vorstandsorgane und des Ältestenrates sind jeweils beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder dieser Gremien anwesend ist.
  • (7) Der Gesamtvorstand muss mindestens einmal im Quartal einberufen werden. Termine und Tagesordnungen für Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder seinen amtierenden Vertreter festgelegt. Die Vorstandssitzungen sind vertraulich.

§ 11 Mitgliederversammlungen

  • (1) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich, spätestens im März, statt. Die Einberufung erfolgt durch lokale Zeitungsanzeige und durch Bekanntmachung in den Aushängekästen unter Angabe der vom Vorstand festzusetzenden Tagesordnung.
  • (2) Der Beschlußfassung durch die Jahreshauptversammlung unterliegen:
    1. Sämtliche sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Verpflichtungen dieses Organes;
    2. Anträge auf Satzungsänderungen;
    3. Anträge allgemeiner Art.
  • (3) Anträge der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens 4 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  • (4) Eine Mitgliederversammlung kann nach Bedarf einberufen werden. Es ist zu dieser Versammlung mindestens eine Woche vorher durch lokale Zeitungsanzeige und Bekanntmachung in den Aushangkästen einzuladen.
  • (5) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils beschlußfähig, wenn die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes und mindestens zwanzig stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Auf diesen Versammlungen gestellte Anträge können behandelt werden und über diese abgestimmt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen

  • (1) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann offen abgestimmt werden. Liegen mehrere Wahl- vorschläge vor, muss verdeckt abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit erfolgt einweiterer Wahldurchgang.
  • (2) Bei Abstimmungen ist einfache Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.
  • (3) Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 13 Ausschüsse

  • (1) Zur Durchführung der den einzelnen Abteilungen zugewiesenen Aufgaben und zur Unterstützung der Obmänner (Abteilungsleiter) werden Ausschüsse gebildet. Die einzelnen Abteilungen bestimmen in eigener Zuständigkeit die Größe und den Umfang der Aufgaben. Die Mitglieder dieser Ausschüsse unterstehen jeweils der Weisungsbefugnis des Obmannes (Abteilungsleiters).
  • (2) Der Gesamtvorstand kann Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.

§ 14 Ehrungen und Strafen

  • (1) Ehrungen von Mitgliedern werden nach der Ehrungsordnung in der jeweils gültigen Fassung vorgenommen. Die Ehrungsordnung selbst ist Bestandteil der Satzung und wird dieser als Anlage beigefügt. Auf der Ehrungsordnung ist die jeweilige Fassung zu vermerken.
  • (2) Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
    1. Verweis
    2. Ausschluss vom Sportbetrieb bis zu einem Jahr
    3. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens des Heimes oder der Sportanlagen.
  • (3) Ein durch eine Strafe betroffenes Mitglied kann, wie im § 9 dieser Satzung festgelegt,Beschwerde einlegen.

§ 15 Rechnungsprüfer

  • Die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählten beiden Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Kasse zu prüfen. Sie haben die Pflicht, nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kasse mit allen Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen vom Kassenwart das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen und der Kassenbestand nachzuweisen.

§ 16 Haftpflicht

  • (1) Abgesehen von der gesetzlichen Haftung nach § 31 BGB kann der Verein für irgendwelche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretende Unfälle und Sachschädigungen seiner Mitglieder oder Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden.Der Verein schließt für seine aktiven Mitglieder Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht ab. Er kann diesen Versicherungsabschluss auf den Sportverband übertragen.
  • (2) Jedes Mitglied haftet dem Verein gegenüber für alle Schäden, die durch sein schuldhaftes Verhalten dem Verein entstehen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  • (1) Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf ab, so können die verbliebenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sonst kann die Auflösung nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ein Auflösungsbeschluss bedarf drei Viertel der Stimmberechtigten.
  • (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportverein Soltau von 1912 e.V. oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Soltau, die es unmittelbar undausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

Soltau, den 21. März 2014